2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammenfassend vor, es treffe nicht zu, dass kein gültiger Strafantrag vorliege (Beschwerde, S. 3 ff.). Betreffend den hinreichenden Tatverdacht führt sie aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach halte selbst nicht fest, dass keine Gegenstände entwendet worden seien, die in der Summe durchaus einen beträchtlichen -6-