Vielmehr sei aufgrund der Angaben des Ehemanns und der Tochter der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass keine Straftaten verübt worden seien, sondern dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe. Daran vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Ohnehin fehle es für sämtliche Vorfälle aus den Jahren 2020 bis 2022 an einem gültigen Strafantrag, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).