2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Nichtanhandnahme im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Straftat. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sich jemand zu ihrem Haus Zutritt verschaffe und Dinge entwende oder umplatziere, erscheine wenig plausibel. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Diebe Brettspiele, Frottéwäsche oder andere Gegenstände umplatzierten, dass sie wertlose Gegenstände wie Geschirrstücke oder T-Shirts entwendeten, dass sie aber wertvolle Dinge wie einen Skianzug oder einen Mantel absichtlich im Haus hinterliessen und geordnet aufhingen.