In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei einem Strafantrag gegen Unbekannt hat die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3).