Eine Strafanzeige genügt inhaltlich jedoch nur dann, wenn sich der Wille, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 und N. 53 zu Art. 30 StGB m.H.). In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3).