Bei Antragsdelikten ist das Stellen eines Strafantrags eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich jedoch nur dann, wenn sich der Wille, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, aus der Erklärung ergibt.