" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Verfahren STA5 ST.2023.1832 vom 26.09.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.