2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach was folgt: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).