Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.298 (STA.2023.1832) Art. 385 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 26. September 2023 in Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 27. März 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Notrufmeldung bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, und meldete, eine unbe- kannte Person müsse mit einem vorgängig entwendeten Schlüssel mehr- mals in ihre Liegenschaft eingeschlichen sein und Sachen entwendet haben. Gestützt auf diese Meldung rückte eine Patrouille der Kantonspoli- zei Aargau, Stützpunkt Brugg, an die Örtlichkeit aus. 1.2. Am 10. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, ein Schreiben ein. 1.3. Am 28. April 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach schriftlich Strafanzeige gegen unbekannte Täter- schaft. Sie machte geltend, vor ein paar Jahren hätten sie einem Nachbarn den Schlüssel gegeben. Als einige Kleinigkeiten umplatziert worden seien oder gefehlt hätten, habe sie den Schlüssel vor zwei Jahren zurückverlangt. Es fehle noch ein anderer Schlüssel. Seither fehlten weiterhin Gegen- stände im Haus, weshalb sie im Sommer 2022 eine Kamera habe montie- ren lassen. Sie habe zwei Personen im Verdacht. 1.4. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe festgestellt, dass ein blauer Wintermantel fehle, stattdessen hinge in der Garderobe ein Skianzug und ein schwarzer Mantel. Im Schrank im Kor- ridor fehlten Schleifen vom Pferdesport. Ferner fehlten T-Shirts. Den ersten fremden Eingriff habe sie im September 2020 bemerkt, als im Badezimmer ihr Schmuck und ihre Schminksachen durchsucht worden seien. Eine Per- son habe sich im Gästezimmer umgesehen und die Schlüssel in der Schub- lade entdeckt. Die Entwendung diverser Gegenstände habe zwischen Ende 2020 und Sommer 2022 stattfinden müssen. Sie reichte ein Arztzeug- nis ein, das nachweise, dass sie nicht dement sei. 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach was folgt: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. September 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 3. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Verfahren STA5 ST.2023.1832 vom 26.09.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, ein Strafverfah- ren gegen die unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kom- mender Delikte, insbesondere wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes. 3.2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten innert zehn Tagen (ab am 20. Oktober 2023 erfolgter Zu- stellung dieser Verfügung) auf, welche am 23. Oktober 2023 bezahlt wurde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten ist das Stellen eines Strafantrags eine Prozessvoraus- setzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklä- rung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich jedoch nur dann, wenn sich der Wille, dass die Strafverfolgung stattfinden soll, aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 und N. 53 zu Art. 30 StGB m.H.). In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bei einem Strafantrag gegen Unbekannt hat die Antragsfrist zu die- sem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3). 1.2.2. In der Strafanzeige vom 28. April 2023 schilderte die Beschwerdeführerin grob den Sachverhalt und führte aus, es könne nicht sein, dass jemand in -5- das Haus dringe und Dinge stehle. Sie fühle sich machtlos und bitte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach um Hilfe. In der ergänzenden Strafan- zeige vom 20. Juni 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin den Sachver- halt weiter und bat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, die Angelegen- heit zu untersuchen. Daraus ergibt sich der Wille der Beschwerdeführerin auf Einleitung einer Strafuntersuchung, womit ein gültiger Strafantrag i.S.v. Art. 30 StGB gegeben ist. Die Beschwerdeführerin war auch antragsbe- rechtigt, da eine Verletzung ihres Vermögens bzw. ihrer Verfügungsmacht und ihres Hausrechts infrage steht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 115 StPO; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Nichtan- handnahme im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhalts- punkte auf eine Straftat. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sich jemand zu ihrem Haus Zutritt verschaffe und Dinge entwende oder umplat- ziere, erscheine wenig plausibel. Es entspreche nicht der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Diebe Brettspiele, Frottéwäsche oder andere Gegen- stände umplatzierten, dass sie wertlose Gegenstände wie Geschirrstücke oder T-Shirts entwendeten, dass sie aber wertvolle Dinge wie einen Skian- zug oder einen Mantel absichtlich im Haus hinterliessen und geordnet auf- hingen. Durch die Videoüberwachungskamera, die im Sommer 2022 installiert worden sei, seien keine unberechtigten Personen aufgenommen worden. Vielmehr sei aufgrund der Angaben des Ehemanns und der Toch- ter der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass keine Straftaten ver- übt worden seien, sondern dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe. Daran vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Ohnehin fehle es für sämtliche Vorfälle aus den Jahren 2020 bis 2022 an einem gültigen Strafantrag, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle (angefochtene Verfügung, S. 2 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammenfassend vor, es treffe nicht zu, dass kein gültiger Strafantrag vorliege (Beschwerde, S. 3 ff.). Betreffend den hinreichenden Tatverdacht führt sie aus, die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach halte selbst nicht fest, dass keine Gegenstände entwendet worden seien, die in der Summe durchaus einen beträchtlichen -6- Wert aufwiesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe von den an- geblich fehlenden wirtschaftlichen Motiven des Täters auf die Glaubwürdig- keit der Beschwerdeführerin geschlossen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe nicht darlegen kön- nen, dass die Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Eine nähere Prüfung ihrer Aussagen sei nur im Rahmen eines Strafverfah- rens möglich. Weshalb eine Deplatzierung von Gegenständen im Zuge ei- nes Diebstahls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, sei nicht nachvollziehbar; dies sei vielmehr notorisch. Der Verweis auf die Videoaufnahmen sei unbehelflich, da die Videokamera erst im Sommer 2022 installiert worden sei und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach da- von ausgehe, dass der Dieb ausschliesslich durch die Eingangstüre einge- drungen sein müsse; ein Wohnhaus verfüge aber über weitere Zugänge. Ausserdem fehle ein Schlüssel zur Liegenschaft und seitdem fehlten immer wieder verschiedene Dinge im Haus. Auf die Aussagen des Ehemanns und der Tochter der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht einvernommen worden seien, andernfalls die angeblichen Aus- führungen unschwer relativiert werden könnten, da beispielsweise weder der Ehemann noch die Tochter sagen könnten, wo die Beschwerdeführerin Sachen bestelle. Es sei auch zweifelhaft, dass der Polizeirapport vom 13. September 2023, der erst rund ein halbes Jahr nach der Intervention der Kantonspolizei Aargau am Wohnsitz der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, akkurat sei, womit sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf unzulässige bzw. nicht erhobene Beweismittel stütze. Auch aus diesem Grund drängten sich weitere Untersuchungen auf. Schliesslich sei die Be- schwerdeführerin keineswegs dement oder verwirrt, was das Arztzeugnis vom 2. Juni 2023 belege. Im Übrigen sei sie in der Lage, die gestohlenen Gegenstände zu benennen (Beschwerde, S. 6 ff.). 2.3. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzt, die Beschwerdeführerin vermöge der Nichtanhandnahme nichts Substantielles entgegenzuhalten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit -7- verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenser- öffnung gegen Unbekannt, wenn die Täterschaft im weitesten Sinne be- stimmbar ist, d. h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 309 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Unter- suchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aus- sichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Es muss sich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrecht- mässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 4.2. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedens- bruchs strafbar (Art. 186 StGB). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend Folgendes geltend: -8- − einige Kleinigkeiten seien umplatziert worden oder fehlten (Strafan- zeige vom 28. April 2023); − ein blauer Wintermantel fehle in der Wintergarderobe, stattdessen hänge ein schwarzer Mantel und ein Skianzug im Schrank (Strafan- zeige vom 20. Juni 2023); − es fehlten Schleifen vom Pferdesport und T-Shirts (Strafanzeige vom 20. Juni 2023); − das Filter-"Törchen" der Waschmaschine sei geöffnet und defekt gewesen (Strafanzeige vom 20. Juni 2023); − es seien ihr Schmuck und ihre Schminksachen durchsucht worden (Strafanzeige vom 20. Juni 2023; Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − ihr "Goldvreneli" sei versteckt worden (Brief an die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, vom 10. April 2023, Beilage zur Strafan- zeige vom 28. April 2023); − es fehlten vier Weissweingläser, zwei Dessertschalen, zwei Sup- penteller, zwei flache Teller, zwei Cordhosen, eine Taschenuhr von ihrem Grossvater sowie vergoldete und versilberte Drehbleistifte und -Kugelschreiber (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − Frottéwäsche, die sie im Schlafzimmerschrank versorgt habe, be- finde sich plötzlich im Badezimmerschrank (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es befänden sich ein gelbes T-Shirt und Socken in der falschen Grösse im Schlafzimmer, obwohl sie diese nie bestellt habe (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafan- zeige vom 28. April 2023); − aus dem Dielenmöbel im Kellereingang fehle eine kleine Schachtel mit Wertgegenständen (Brief an die Gemeinde U._____ vom 10. April 2023, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es fehlten verschiedene Spiele bzw. diese seien an einem falschen Ort eingeräumt gewesen (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021; Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es seien diverse Schubladen anders eingeräumt gewesen (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − in einer Badezimmerschublade sei ein Plastiksack mit Wattepads gelegen, die sie nicht gekauft habe (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023); − es fehlten Hosen im Kleiderschrank, stattdessen seien dort zwei Ho- sen, die weder ihr noch ihrem Ehemann passten (Brief an C._____ und D._____ vom 7. Juni 2021, Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023). -9- Anlässlich des Besuchs der Patrouille der Kantonspolizei Aargau, Stütz- punkt Brugg, nach Eingang der Notrufmeldung am 27. März 2023 habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt geschildert und angegeben, die Nachbarn, C._____ und D._____, im Verdacht zu haben. Ihre Aussagen hätten auf die Patrouille sehr wirr und wenig plausibel gewirkt. Sie habe auch erzählt, dass sie das "Goldvreneli" nach ein paar Jahren wieder in einer Tasche gefunden habe. Auf den Aufnahmen der Überwachungska- mera sei nach Angaben der Beschwerdeführerin niemand zu sehen gewe- sen. Es seien auch keine Einbruchsspuren vorhanden gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, es gehe der Be- schwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht, sie leide an wirren Wahn- vorstellungen und er wisse nicht mehr weiter. Die Tassen und Gläser seien wohl im Verlaufe der Zeit zu Bruch gegangen. Die Beschwerdeführerin be- stelle sehr viele Dinge und wisse danach nicht mehr, was sie alles gekauft habe. Das gelbe T-Shirt gehöre ihm. Er denke nicht, dass die Nachbarn irgendetwas damit zu tun hätten, sondern, dass die Beschwerdeführerin krank sei (Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[…], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 2; Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[…], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 2). Die Tochter der Be- schwerdeführerin habe anlässlich eines Gesprächs am 4. April 2023 ge- genüber E._____ von der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, kundgegeben, dass sie von der psychischen Verfassung der Beschwerde- führerin wisse und es nicht immer einfach sei (Bericht der Kantonspolizei Aargau AG-[…], Stützpunkt Brugg, vom 13. September 2023, S. 3). 5.2. Die Beschwerdeführerin vermag zwar detailliert zu beschreiben, welche Gegenstände angeblich entwendet oder umplatziert bzw. im Haus hinter- lassen wurden. Der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist jedoch zuzustim- men, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand über Jahre immer wieder in das Haus eindringt und vorwiegend alltägliche, wertlose Gegen- stände entwendet, umplatziert oder hinterlässt (angefochtene Verfügung, S. 3). Dagegen spricht auch, dass auf den Videoüberwachungsaufnahmen offenbar keine Person zu sehen ist, die sich unberechtigt Zutritt zum Haus verschaffte. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass sich jemand über andere Zugänge Zutritt zum Haus verschaffte, jedoch ist nicht nachvollziehbar, wie dies ohne Einbruchspuren möglich gewesen sein soll. Dass sich eine un- bekannte Person einen Hausschlüssel angeeignet haben könnte, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich und lässt sich nicht anhand konkreter Anhalts- punkte belegen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin scheint vielmehr naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern kann, welche Ge- genstände von ihr oder ihrem Ehemann umplatziert und angeschafft wur- den, und dass Gegenstände über die Jahre hinweg verloren oder zu Bruch gingen. So gab die Beschwerdeführerin selbst zu, dass sie das - 10 - "Goldvreneli", das angeblich entwendet worden sei, nach einiger Zeit wie- der in ihrer Handtasche gefunden habe. Ob dies mit einer möglichen De- menzerkrankung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Aufgrund der Gesamtum- stände und mangels konkreter Hinweise erscheint es jedenfalls wenig plau- sibel, dass vorliegend Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB begangen wurden (E. 3 hiervor). Abgesehen davon bestehen keine konkreten Hinweise, die den potentiellen Täterkreis zu begrenzen vermöchten (E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführe- rin hegt zwar den Verdacht, dass die Nachbarn, C._____ und D._____, et- was damit zu tun hätten. Es liegen jedoch keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, die diesbezüglich einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen ver- möchten. C._____ und D._____ stritten diese Vorwürfe in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 10. April 2022 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023) ab. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie den Schlüssel ausserdem vor zwei Jahren von den Nachbarn zurückerhalten (Strafanzeige vom 28. April 2023). Es ist daher nicht in plausibler Weise ersichtlich, wie sie – ohne einzubrechen – in die Wohnung hätten eindringen können. 5.3. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gerechtfertigt. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg