2023 verfügte Sistierung des Strafverfahrens wegen unbekannter Täterschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.