Dabei handelt es sich um dieselben Personen, welche der Beschwerdeführer in anderen Strafanzeigen bezichtigt, ihn u.a. mittels Mikrowellenwaffen, au- dio-visuellen Gedankenscannern und sog. "Fiepen" zu stalken, zu mobben und zu sabotieren sowie seinen Personenwagen mehrfach beschädigt zu haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Reicht der Beschwerdeführer hierzu auch umfangreiche Unterlagen ein, wiederholt er darin im Wesentlichen seine bereits mehrfach gegen die genannten Personen erhobenen, offenkundig haltlosen Vorwürfe und bestehen diese weitestgehend aus Verweisen auf damit zusammenhängende Strafanzeigen und -verfahren.