Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO).