3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom -5-