2.2. Der Beschwerdeführer führt zur angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sowohl die verdächtige Täterschaft als auch ihr Aufenthaltsort aktenkundig sei. Dabei verweist er auf eine Vielzahl anderer Strafanzeigen bzw. -verfahren. In diesen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde von "Tätern" durch Drogen, Schall-Ultra-Infraschall- und Mikrowellenwaffen, audio-visuelle Gedankenscanner sowie durch Verleumdung, Stalking, Mobbing, Vandalismus, Diebstahl und Sabotage gequält und manipuliert.