für die Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage links am Personenwagen des Beschwerdeführers ab- oder herausgerissen worden, wobei der Sachschaden zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 100.00 beziffert werde. Es hätten keine Spuren gesichert werden können und es bestünden keine Hinweise auf die Täterschaft. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren.