172ter StGB gesetzte Grenze von Fr. 300.00 (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1) überschritten, weshalb mit Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde nicht mehr von einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO auszugehen und für die Beurteilung derselben folglich das Kollegialgericht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.