Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Sistierungsverfügung bzw. die Durchführung der Strafuntersuchung, wobei er den durch die beanzeigte Sachbeschädigung (Herausreissen der Abdeckung der Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage) entstandenen Sachschaden auf "CHF 2'354.00 plus Selbstbehalt CHF 200.00 und Schadenersatz für Umstände (Zeitaufwand, Reparaturen organisieren) von ca. CHF 2'500.00" beziffert. Damit ist die von der Rechtsprechung für geringe Vermögenswerte i.S.v. Art. 172ter StGB