Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 28. September 2023 verfügte Sistierung der Strafuntersuchung wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Sistierungsverfügung bzw. die Durchführung der Strafuntersuchung, wobei er den durch die beanzeigte Sachbeschädigung (Herausreissen der Abdeckung der Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage) entstandenen Sachschaden auf "CHF 2'354.00 plus Selbstbehalt CHF 200.00 und Schadenersatz für Umstände (Zeitaufwand, Reparaturen organisieren) von ca. CHF 2'500.00" beziffert.