2. Der Entstandene Sachschaden sei der Täterschaft (Wandalen) zu belasten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Täterschaft." 3.2. Am 27. Oktober 2023 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: