Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.297 (STA.2023.3373) Art. 5 Entscheid vom 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer von […] […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 28. September 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 26. Juli 2023 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige wegen angeblich zwischen dem 22. Juli 2023 und 23. Juli 2023 begangener Sachbeschädigung an seinem Personenwagen und stellte Strafantrag. Er machte geltend, die linksseitige Abdeckung der Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage sei absichtlich herausgerissen worden, während er bei seinen Eltern in G._____ zu Be- such und der Personenwagen auf dem Vorplatz des Wohnhauses geparkt gewesen sei. 2. Am 28. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Sistierung des Strafverfahrens wegen geringfügiger Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 29. September 2023 ge- nehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 4. Oktober 2023 zugestellte Sistierungsverfü- gung vom 28. September 2023 mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Sistierungsverfügung bei unbekannter Täterschaft sei aufzuheben zwecks Durchführung der Strafuntersuchung zusammen mit der Hauptsa- che. 2. Der Entstandene Sachschaden sei der Täterschaft (Wandalen) zu belas- ten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Täterschaft." 3.2. Am 27. Oktober 2023 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde ge- mäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Angeknüpft wird hierbei an den Gegenstand der Be- schwerde und nicht an jenen des angefochtenen Entscheids (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 395 StPO). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die von der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten am 28. September 2023 verfügte Sistierung der Strafuntersuchung wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Dabei handelt es sich um eine Übertretung. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Sistierungs- verfügung bzw. die Durchführung der Strafuntersuchung, wobei er den durch die beanzeigte Sachbeschädigung (Herausreissen der Abdeckung der Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage) entstandenen Sachscha- den auf "CHF 2'354.00 plus Selbstbehalt CHF 200.00 und Schadenersatz für Umstände (Zeitaufwand, Reparaturen organisieren) von ca. CHF 2'500.00" beziffert. Damit ist die von der Rechtsprechung für geringe Vermögenswerte i.S.v. Art. 172ter StGB gesetzte Grenze von Fr. 300.00 (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1) überschritten, weshalb mit Bezug auf den Ge- genstand der Beschwerde nicht mehr von einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO auszugehen und für die Beurteilung derselben folglich das Kol- legialgericht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 1.2. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Sistierung der Straf- untersuchung damit, die Täterschaft oder ihr Aufenthalt sei unbekannt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 führt sie weiter aus, ge- mäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Juli 2023 sei zwischen dem 22. und 23. Juli 2023 auf unbekannte Art und Weise die Abdeckung -4- für die Hochdruck-Scheinwerferreinigungsanlage links am Personenwagen des Beschwerdeführers ab- oder herausgerissen worden, wobei der Sach- schaden zum Nachteil des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 100.00 beziffert werde. Es hätten keine Spuren gesichert werden können und es bestünden keine Hinweise auf die Täterschaft. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren. 2.2. Der Beschwerdeführer führt zur angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen aus, dass sowohl die verdächtige Täterschaft als auch ihr Aufenthalts- ort aktenkundig sei. Dabei verweist er auf eine Vielzahl anderer Strafanzei- gen bzw. -verfahren. In diesen führt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, er werde von "Tätern" durch Drogen, Schall-Ultra-Infraschall- und Mikrowellenwaffen, audio-visuelle Gedankenscanner sowie durch Ver- leumdung, Stalking, Mobbing, Vandalismus, Diebstahl und Sabotage ge- quält und manipuliert. Es stecke eine organisierte Verbrecherbande dahin- ter, welche körperliche und psychische Gewalt, Sabotage, Diebstahl sowie Sachbeschädigung u.a. in Form von Vandalismus am privaten Personen- wagen ausübe (vgl. Schreiben vom 9. Februar 2023, S. 1 und 3). In seinem Schreiben vom 25. Juli 2023 zu Handen der Kantonspolizei Aargau führt der Beschwerdeführer sodann verschiedene "Vandalismus-Aktivitäten" der "Täterschaft" mit Bezug auf seinen Personenwagen aus, welche bereits vor der von ihm beanzeigten Sachbeschädigung am 22. bzw. 23. Juli 2023 stattgefunden haben sollen (Stein in der Windschutzscheibe, 27. Juli 2019; Fett auf der Windschutzscheibe bzw. den Scheibenwischern, 1. Februar 2021; Leck im Scheibenwischwassertank, 10. März 2021; bleibende Fahr- geräusche, 16. März 2021; Abriss der Abdeckung der Hochdruck-Schein- werferreinigungsanlage vorne links, 28. Dezember 2021; erneuter Abriss der reparierten Abdeckung vorne links, 4. Oktober 2022; Abriss der Abde- ckung vorne rechts, 7. Oktober 2022). Hinsichtlich der genannten Taten er- achtet der Beschwerdeführer konkret u.a. H._____, B._____, C._____, D._____ (Bekannte von C._____), E._____, F._____ sowie unbekannte Personen aus deren Familien- und Freundeskreis als verdächtig (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2023). 3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom -5- 18. Juli 2014 E. 2.2), zumal sie in einem Spannungsverhältnis mit dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) steht (vgl. VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO). Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Ge- brauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistie- rung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen und zu- mutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. 3.2. Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen daran, dass die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafuntersuchung aufgrund unbekann- ter Täterschaft sistiere, obschon diese aktenkundig sei. So verweist er in seiner Beschwerde bzw. in der Strafanzeige vom 26. Juli 2023 und in sei- nem Schreiben zu Handen der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juli 2023 auf mehrere Personen, die er hinsichtlich der Sachbeschädigung vom 22. bzw. 23. Juli 2023 konkret verdächtigt (u.a. C._____, D._____ (Be- kannte von C._____), E._____, F._____, H._____ und B._____). Dabei handelt es sich um dieselben Personen, welche der Beschwerdeführer in anderen Strafanzeigen bezichtigt, ihn u.a. mittels Mikrowellenwaffen, au- dio-visuellen Gedankenscannern und sog. "Fiepen" zu stalken, zu mobben und zu sabotieren sowie seinen Personenwagen mehrfach beschädigt zu haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Reicht der Beschwerdeführer hierzu auch um- fangreiche Unterlagen ein, wiederholt er darin im Wesentlichen seine be- reits mehrfach gegen die genannten Personen erhobenen, offenkundig haltlosen Vorwürfe und bestehen diese weitestgehend aus Verweisen auf damit zusammenhängende Strafanzeigen und -verfahren. Soweit seinen Ausführungen überhaupt gefolgt werden kann, lässt sich diesen nicht an- satzweise ein konkreter oder nachvollziehbarer Hinweis darauf entnehmen, inwiefern die von ihm verdächtigte Täterschaft für die vom 22. auf den 23. Juli 2023 in G._____ begangene Sachbeschädigung an seinem Personen- wagen beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sein soll. Für die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten bestand unter diesen Umständen deshalb keine Veranlassung, die Strafuntersuchung mit Blick auf die vom Be- schwerdeführer genannte Täterschaft weiterzuführen. Da gemäss Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten zudem keine Spuren gesichert werden konnten und sich zwischenzeitlich auch keine weiteren Hinweise auf eine mögliche Täterschaft ergeben hätten, ist die von ihr am 28. September -6- 2023 verfügte Sistierung des Strafverfahrens wegen unbekannter Täter- schaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurich- ten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 10. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch