1.3. Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer monierten Verhaltens der Polizisten ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. Die Beaufsichtigung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) obliegt dem Regierungsrat (Art. 17 Abs. 1 EG StPO). 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -5- 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Kosten dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: