1.2.8. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Zuge der Beweisabnahme an der Hand (Nervenbahnen) verletzt worden sei und bis heute kein Gefühl auf dem Handrücken habe, begründet auch dies kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 10. August 2023. Sofern ihm infolge der körperlichen Untersuchung oder der Blutentnahme tatsächlich ein Schaden entstanden sein sollte, könnte er diesen gestützt auf Art. 434 StPO im Strafverfahren geltend machen.