1.2.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. August 2023 erlassene Anordnung einer Blutprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der erlittenen Verletzungen ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (Art. 196 lit. a StPO i.V.m. Art. 251 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat demnach mit besagter -4- Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.