3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 29. August 2023) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung vom 10. August 2023 und monierte einerseits die angeordnete Untersuchung sowie andererseits das Vorgehen der Polizei bei der Festnahme der Beschuldigten. Des Weiteren bestritt er, dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handle. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen ihre Verfügung vom 10. August 2023 aufzufassen sei.