Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.294 (STA.2023.3413) Art. 352 Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer [..] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. August gegenstand 2023 betreffend Untersuchung von Personen in Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._____ (Beschul- digte) kam es am 9. August 2023 in S._____ zu einer Auseinandersetzung, in deren Zuge die Beschuldigte dem Beschwerdeführer ein Glas Wein ins Gesicht schütten wollte. Im Verlauf des darauffolgenden Handgemenges erlitt der Beschwerdeführer schliesslich eine tiefe Schnittverletzung hinter dem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten führt deshalb gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 2. Zwecks Sicherung der Beweise ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten beim Beschwerdeführer noch am 9. August 2023 mündlich in Bezug auf die erlittenen Verletzungen eine körperliche Untersuchung sowie die Entnahme einer Blutprobe an. Diese Anordnung bestätigte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten mit schriftlicher Verfügung vom 10. August 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 29. August 2023) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm der Beschwerdeführer Be- zug auf die Verfügung vom 10. August 2023 und monierte einerseits die angeordnete Untersuchung sowie andererseits das Vorgehen der Polizei bei der Festnahme der Beschuldigten. Des Weiteren bestritt er, dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handle. Die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen ihre Verfügung vom 10. August 2023 aufzufassen sei. Sie hielt weiter fest, dass sie seine Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiterleite, falls keine Rückmeldung er- folge. Der Beschwerdeführer holte dieses von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten per Einschreiben versandte Schreiben trotz zweimaliger Avi- sierung nicht von der Post ab. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist von fünf Tagen nicht vernehmen liess, leitete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dessen Eingabe vom 29. August 2023 wie angekündigt am 5. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.). 1.2.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. August 2023 erlassene Anordnung einer Blutprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der erlittenen Verletzungen ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (Art. 196 lit. a StPO i.V.m. Art. 251 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat demnach mit besagter -4- Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Be- weisabnahme angeordnet. 1.2.5. Aus den Untersuchungsakten (Dossier 7) ergibt sich, dass die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers bereits am 10. August 2023 von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr in der Notaufnahme im Spital S._____ stattgefun- den hat. Das entsprechende Gutachten und Untersuchungsprotokoll wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals T._____ am 20. August 2023 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eingereicht. 1.2.6. Ebenso ergibt sich aus den Untersuchungsakten (Dossier 7) dass die Blut- probe bereits entnommen und ausgewertet wurde (Gutachten und Prüfbe- richt des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonspitals T._____ vom 30. August 2023). 1.2.7. Nachdem die mit Verfügung vom 10. August 2023 angeordneten Beweis- abnahmen bereits stattgefunden haben, kann das aktuelle Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers nicht darin liegen, die körperliche Unter- suchung und Entnahme einer Blutprobe noch zu verhindern. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Auswertung der Blutentnahme und der körperlichen Untersuchung verhindern, da die ent- sprechenden Gutachten bereits Eingang in die Untersuchungsakten gefun- den haben. Damit liegt auch diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzin- teresse vor. 1.2.8. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Zuge der Beweisab- nahme an der Hand (Nervenbahnen) verletzt worden sei und bis heute kein Gefühl auf dem Handrücken habe, begründet auch dies kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 10. August 2023. Sofern ihm infolge der körperlichen Untersuchung oder der Blutent- nahme tatsächlich ein Schaden entstanden sein sollte, könnte er diesen gestützt auf Art. 434 StPO im Strafverfahren geltend machen. 1.3. Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer monierten Verhaltens der Polizisten ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. Die Beaufsichtigung der Strafverfolgungs- behörden (Art. 12 StPO) obliegt dem Regierungsrat (Art. 17 Abs. 1 EG StPO). 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -5- 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Kosten dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 19.00, insgesamt Fr. 419.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus