3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Kosten dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 19.00, insgesamt Fr. 419.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)