Nicht massgebend für die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ist zudem, wie der Beschwerdeführer den Vorfall vom 9. August 2023 strafrechtlich einordnet. Fest steht, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten eine Auseinandersetzung gab. Dabei wollte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer offenbar ein Glas Wein ins Gesicht schütten, was er wiederum abzuwehren versuchte. Im Zuge des darauffolgenden Handgemenges kam es schliesslich zur tiefen Schnittwunde hinter seinem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte.