Vorliegend war aber offenbar eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers anwesend, womit der Bestimmung von Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach bei Abwesenheit des Hausberechtigten nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen ist, so oder anders Genüge getan war.