nicht beiwohnen. Geht es um die Sicherung von Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände, bedarf es noch nicht einmal einer Einwilligung der berechtigten Person (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Der Hausdurchsuchung beizuwohnen haben zudem nur "anwesende" Inhaberinnen und Inhaber (= Hausberechtigte [vgl. Art. 244 Abs. 1 StPO]; Art. 245 Abs. 2 StPO). Damit kann die Hausdurchsuchung in den Fällen von Art. 244 Abs. 2 StPO auch in Abwesenheit des Hausberechtigten durchgeführt werden. Vorliegend war aber offenbar eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers anwesend, womit der Bestimmung von Art.