1.2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Hausdurchsuchung. Diese wurde allerdings bereits durchgeführt. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (GUIDON, a.a.O., N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Abgesehen davon erweisen sich seine Einwendungen gegen die Hausdurchsuchung auch als unbegründet. Der Beschwerdeführer musste über die Hausdurchsuchung nicht informiert werden und derselben auch -4-