Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen ihre Verfügung vom 10. August 2023 aufzufassen sei. Sie hielt weiter fest, dass sie seine Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiterleite, falls keine Rückmeldung erfolge. Der Beschwerdeführer holte dieses von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten per Einschreiben versandte Schreiben trotz zweimaliger Avisierung nicht von der Post ab. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist von fünf Tagen nicht vernehmen liess, leitete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des-