3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 29. August 2023) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung vom 10. August 2023 und brachte vor, die Durchsuchung und Beschlagnahme seien nicht in der Art durchgeführt worden, wie im Dokument beschrieben. Er sei zu keiner Zeit schriftlich oder mündlich über die Durchsuchung informiert worden. Der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei zudem zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff.