Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.293 (STA.2023.3413) Art. 351 Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini, […] Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Muri-Bremgarten vom 10. August 2023 in Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._____ (Beschul- digte) kam es 9. August 2023 in S._____ zu einer Auseinandersetzung, in deren Zuge die Beschuldigte dem Beschwerdeführer ein Glas Wein ins Ge- sicht schütten wollte. Im Verlauf des drauffolgenden Handgemenges erlitt der Beschwerdeführer schliesslich eine tiefe Schnittverletzung hinter dem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte. Die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten führt deshalb gegen die Beschuldigte eine Strafun- tersuchung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 2. Zur Klärung des Sachverhalts und der genauen Tatumstände ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 10. August 2023 mündlich an, den Arbeitsort des Be- schwerdeführers ([…]) zu durchsuchen, Gegenstände zu beschlagnah- men, Tatspuren (Glasscherben, Blutspuren etc.) zu sichern sowie den mut- masslichen Tatort zu fotografieren. Die mündliche Anordnung bestätigte sie gleichentags noch schriftlich. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 29. August 2023) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm der Beschwerdeführer Be- zug auf die Verfügung vom 10. August 2023 und brachte vor, die Durchsu- chung und Beschlagnahme seien nicht in der Art durchgeführt worden, wie im Dokument beschrieben. Er sei zu keiner Zeit schriftlich oder mündlich über die Durchsuchung informiert worden. Der Straftatbestand der versuch- ten schweren Körperverletzung sei zudem zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen ihre Verfügung vom 10. August 2023 aufzufassen sei. Sie hielt weiter fest, dass sie seine Ein- gabe an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiterleite, falls keine Rückmeldung erfolge. Der Beschwerdeführer holte dieses von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten per Einschreiben versandte Schreiben trotz zweimaliger Avisierung nicht von der Post ab. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist von fünf Tagen nicht vernehmen liess, leitete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des- sen Eingabe vom 28. August 2023 wie angekündigt am 5. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.). 1.2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Hausdurchsuchung. Diese wurde allerdings bereits durchgeführt. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (GUIDON, a.a.O., N. 244; Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Abgesehen davon erweisen sich seine Einwendungen gegen die Hausdurchsuchung auch als unbegründet. Der Beschwerdeführer musste über die Hausdurchsuchung nicht informiert werden und derselben auch -4- nicht beiwohnen. Geht es um die Sicherung von Tatspuren oder zu be- schlagnahmende Gegenstände, bedarf es noch nicht einmal einer Einwilli- gung der berechtigten Person (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Der Hausdurch- suchung beizuwohnen haben zudem nur "anwesende" Inhaberinnen und Inhaber (= Hausberechtigte [vgl. Art. 244 Abs. 1 StPO]; Art. 245 Abs. 2 StPO). Damit kann die Hausdurchsuchung in den Fällen von Art. 244 Abs. 2 StPO auch in Abwesenheit des Hausberechtigten durchgeführt wer- den. Vorliegend war aber offenbar eine Mitarbeiterin des Beschwerdefüh- rers anwesend, womit der Bestimmung von Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach bei Abwesenheit des Hausberechtigten nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen ist, so oder anders Genüge getan war. Nicht massgebend für die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ist zu- dem, wie der Beschwerdeführer den Vorfall vom 9. August 2023 strafrecht- lich einordnet. Fest steht, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten eine Auseinandersetzung gab. Dabei wollte die Beschuldigte dem Beschwerde- führer offenbar ein Glas Wein ins Gesicht schütten, was er wiederum ab- zuwehren versuchte. Im Zuge des darauffolgenden Handgemenges kam es schliesslich zur tiefen Schnittwunde hinter seinem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte. Bei diesem Geschehen durfte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurch- suchung (10. August 2023) ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Be- schuldigte dem Beschwerdeführer eine Schnittwunde und damit eine Kör- perverletzung hat zufügen wollen. 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Kosten dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 19.00, insgesamt Fr. 419.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus