Der Ausgang des Strafverfahrens wäre aber auch mit einer Aufhebung der Einstellungsverfügung noch nicht festgestanden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird deshalb im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)