Der vorliegende Entscheid lautet entsprechend zwar auf Nichteintreten, ist in seiner Wirkung – das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurück, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss abschliesst – aber eher mit einem Rückweisungsentscheid (Art. 428 Abs. 4 StPO) vergleichbar. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.