Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Indessen ist nicht wegen eines Versäumnisses des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde einzutreten, sondern weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien eine – mangels Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft – ungültige Einstellungsverfügung zustellte. Der vorliegende Entscheid lautet entsprechend zwar auf Nichteintreten, ist in seiner Wirkung – das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurück, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss abschliesst – aber eher mit einem Rückweisungsentscheid (Art.