2023, N. 2 zu Art. 322 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 322 StPO). 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft nicht genehmigt. Demgemäss ist die Einstellungsverfügung ungültig. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel -4-