1. 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht. Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO sind Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhandnahme, Sistierung und Einstellung des Verfahrens von der Oberstaatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserfordernis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art.