2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Eine Genehmigung der Einstellung des Verfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau holte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm nicht ein.