Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.291 (ST.2023.2362) Art. 23 Entscheid vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 8. September 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 8. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fol- gende Einstellungsverfügung im gegen den Beschuldigten geführten Straf- verfahren: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. Sachentziehung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Eine Genehmigung der Einstellung des Verfahrens durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau holte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 20. September 2023 zugestellte Einstellungsverfügung Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Sachen B._____ (STA2 ST.2023.2362) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. Sachentziehung wieder aufzunehmen und mit einer Anklage zu beenden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten des Staats." 2.2. Am 6. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht nach. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 30. Oktober 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Aargau Ge- brauch gemacht. Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO sind Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhandnahme, Sis- tierung und Einstellung des Verfahrens von der Oberstaatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserfordernis für die Einstel- lung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechts- kraft erwachsen (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 322 StPO). 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft nicht genehmigt. Demgemäss ist die Einstellungsverfügung ungültig. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt. Demgemäss kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel -4- zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von diesem Grundsatz ist indessen ab- zuweichen, wenn eine Justizpanne vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1. m.w.N.). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Indessen ist nicht wegen eines Versäumnisses des Beschwerdefüh- rers nicht auf die Beschwerde einzutreten, sondern weil die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm den Parteien eine – mangels Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft – ungültige Einstellungsverfügung zustellte. Der vorliegende Entscheid lautet entsprechend zwar auf Nichteintreten, ist in seiner Wirkung – das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurück, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss abschliesst – aber eher mit einem Rückweisungsentscheid (Art. 428 Abs. 4 StPO) ver- gleichbar. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Für einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen gilt an sich das zu den Ver- fahrenskosten Gesagte entsprechend. Allerdings wäre dem Beschwerde- führer, selbst wenn er im vorliegenden Verfahren in der Sache obsiegt hätte, keine Entschädigung zuzusprechen gewesen. Vielmehr wäre dessen Anspruch gemäss Art. 433 StPO vom Ausgang des Strafverfahrens in der Sache abhängig gewesen. Der Ausgang des Strafverfahrens wäre aber auch mit einer Aufhebung der Einstellungsverfügung noch nicht festgestan- den. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird deshalb im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger