2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […], eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'774.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)