Unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerde (zehn Seiten), des Studiums der (der amtlichen Verteidigerin bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannten) Akten sowie der Notwendigkeit, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu studieren, scheint es angemessen, von einem Aufwand von acht Stunden auszugehen (Fr. 1'600.00). Hinzuzurechnen sind die Auslagen von pauschal 3% des Honorars (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 48.00, sowie 7.7% MwSt. auf Fr. 1'648.00, ausmachend (gerundet) Fr. 126.90. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beträgt somit Fr. 1'774.90. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.