Die amtliche Verteidigerin hat darum ersucht, dass ihr vor Verfahrensabschluss Gelegenheit gegeben werde, eine Kostennote einzureichen (Beschwerde, Materielles, Ziff. 4). Es ist indessen nicht notwendig, die amtliche Verteidigerin zur Einreichung der Kostennote besonders aufzufordern. Vielmehr steht es dieser jederzeit offen, eine Kostennote einzureichen. Die amtliche Verteidigerin reichte indessen keine Kostennote ein. Der Aufwand der amtlichen Verteidigerin ist folglich ermessensweise festzulegen. - 18 -