7.2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO eine nach dem aargauischen Anwaltstarif zu bestimmende Entschädigung zuzusprechen. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT beträgt der Stundenansatz bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00. Er kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, um vom Regelstundenansatz abzuweichen.