Entscheidend für die Kostenauferlegung ist indessen die Grundsatzfrage, dass es zu einer Verlängerung der Probezeit kam und nicht, um wie viele Jahre diese verlängert wurde. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).