6. Für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit verlangt der Beschwerdeführer, es seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen, da der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nicht vollumfänglich gutgeheissen worden sei. Diese habe die Probezeit nur um zwei und nicht (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt) um drei Jahre verlängert. Entscheidend für die Kostenauferlegung ist indessen die Grundsatzfrage, dass es zu einer Verlängerung der Probezeit kam und nicht, um wie viele Jahre diese verlängert wurde.