Schliesslich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch die Weisung betreffend Alkohol- und Drogenabstinenz weiterzuführen, wies der Gutachter doch darauf hin, dass sich der Konsum psychotroper Substanzen und eine Psychose gegenseitig begünstigen könnten und es daher entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer weiter abstinent bleibe. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer an sich glaubhaft dem Konsum von Drogen abgeschworen hat und schon mehrere Jahre drogenabstinent lebe. Indes- - 17 -