Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wohnbegleitung durch die Stiftung J. sei aufgrund der Beistandschaft nicht notwendig, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weder steht die Beiständin in einem derart engen Kontakt mit dem Beschwerdeführer wie die Stiftung J., noch ist sie ausgebildet, um bei einem Absetzungsversuch rechtzeitig erkennen zu können, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers dergestalt ändert, dass eine erneute Erhöhung der Medikation notwendig ist. Unklar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer damit meint, die Wohnbegleitung durch die Stiftung J. könne auch zivilrechtlich erfolgen.