Was sodann den Eventualantrag angeht, wonach der Beschwerdeführer bei Verlängerung der Probezeit einzig verpflichtet werden soll, die psychiatrische Behandlung weiterzuführen, hingegen die Bewährungshilfe und die Weisungen aufzuheben seien, so kann auch dem nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wohnbegleitung durch die Stiftung J. sei aufgrund der Beistandschaft nicht notwendig, so kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.