Was den Eventualantrag angeht, die Probezeit lediglich um ein Jahr zu verlängern, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die Medikation gemäss Gutachter im Zeitraum von mindestens einem halben Jahr schrittweise zu reduzieren sein wird und der Beschwerdeführer daran anschliessend während mindestens zwei Jahren beobachtet werden sollte. Demgemäss erscheint die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Verlängerung von zwei Jahren eher knapp bemessen. Eine zusätzliche Reduktion kommt jedenfalls nicht infrage, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort zu Recht hinwies.